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Art. 29

Fassungen
01.01.1975 bis 31.01.2000 — BGBl. Nr. 754/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2901.01.197531.01.2000 BGBl. Nr. 754/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2000,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 754/1974

Außerkrafttretensdatum

31.01.2000aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 6

Familienbeihilfen

Artikel 29

  1. Absatz eins,Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Anspruch auf Familienbeihilfen davon ab, daß die Kinder, für die Familienbeihilfen vorgesehen sind, im Gebiet dieses Vertragsstaates ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, so wird der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates gleichgehalten.
  2. Absatz 2,Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Anspruch auf Familienbeihilfen von bestimmten Beschäftigungs- oder Wohnzeiten ab, so werden die Beschäftigungs- oder Wohnzeiten, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates zurückgelegt wurden, angerechnet.

Schlagworte

Beschäftigungszeit

Gesetzesnummer

10008313

Dokumentnummer

NOR12097495

Alte Dokumentnummer

N6197428048L