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Art. 41

Fassungen
01.01.1975 bis 31.01.2000 — BGBl. Nr. 754/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4101.01.197531.01.2000 BGBl. Nr. 754/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2000,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 41

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 754/1974

Außerkrafttretensdatum

31.01.2000aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 41

  1. Absatz eins,Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.
  2. Absatz 2,Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das wie folgt zu bilden ist:
    1. Litera a
      Jede der Parteien bestellt innerhalb von einem Monat ab dem Empfang des Verlangens einer schiedsgerichtlichen Entscheidung einen Schiedsrichter. Die beiden so nominierten Schiedsrichter wählen innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Partei, die ihren Schiedsrichter zuletzt bestellt hat, dies notifiziert hat, einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als dritten Schiedsrichter.
    2. Litera b
      Wenn ein Vertragsstaat innerhalb der festgesetzten Frist keinen Schiedsrichter bestellt hat, kann der andere Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ersuchen, einen solchen zu bestellen. Entsprechend ist über Aufforderung eines Vertragsstaates vorzugehen, wenn sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des dritten Schiedsrichters nicht einigen können.
    3. Litera c
      Für den Fall, daß der Präsident des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist, gehen die ihm durch diesen Artikel übertragenen Funktionen auf den Vizepräsidenten des Gerichtshofes, ist auch dieser Staatsangehöriger eines Vertragsstaates, auf den ranghöchsten Richter des Gerichtshofes über, auf den dieser Umstand nicht zutrifft.
  3. Absatz 3,Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die beiden Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des Schiedsrichters, den er bestellt. Die übrigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.

Gesetzesnummer

10008313

Dokumentnummer

NOR12097507

Alte Dokumentnummer

N6197428060L