Kurztitel
Soziale Sicherheit (Durchführung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 755/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2000,
Text
Artikel 2
Verbindungsstellen
Verbindungsstellen nach Artikel 34 des Abkommens sind in Österreich:
für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung: Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger,
für die Arbeitslosenversicherung: Landesarbeitsamt Wien, für die Familienbeihilfen: Bundesministerium für Finanzen;
in den Niederlanden:
für die Kranken-, Arbeitsunfähigkeits-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung:
bei Sachleistungen: Krankenkassenrat (Ziekenfondsraad),
bei Geldleistungen: Gemeinsames Verwaltungsbüro (Gemeenschappelijk Administratiekantoor),
für die Alters-, Witwen- und Waisenversicherung und die Familienbeihilfen: Sozialversicherungsanstalt (Sociale Verzekeringsbank).
Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung
festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.
Schlagworte
Krankenversicherung, Arbeitsunfähigkeitsversicherung,
Arbeitslosenversicherung, Altersversicherung, Witwenversicherung