Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Durchführung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 755/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 9
Gewährung von Sachleistungen an zum Bezug
einer Pension Berechtigte
Für die Durchführung des Artikels 16 Absatz 2 des Abkommens hat sich ein zum Bezug einer Pension Berechtigter bei dem im Artikel 17 des Abkommens bezeichneten Träger eintragen zu lassen, wobei er eine Bescheinigung über den Anspruch auf Sachleistungen vorzuweisen hat. Diese Bescheinigung ist vom zuständigen Träger auszustellen.
Der zum Bezug einer Pension Berechtigte oder seine Familienangehörigen haben den im Artikel 17 des Abkommens bezeichneten Träger von jeder Änderung in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen berühren könnte, insbesondere von jedem Ruhen oder Wegfallen der Pension und von jedem Wohnortwechsel.
Der im Artikel 17 des Abkommens bezeichnete Träger hat den zuständigen Träger von jeder Änderung in den Verhältnissen des Betreffenden und seiner Familienangehörigen zu unterrichten, die den Leistungsanspruch berühren könnte. Der zuständige Träger hat seinerseits den im Artikel 17 des Abkommens bezeichneten Träger von solchen Änderungen zu unterrichten.
Dokumentnummer
NOR12097520
Alte Dokumentnummer
N6197428073L