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Art. 9

Fassungen
01.01.1983 bis 31.01.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 901.01.198331.01.2000 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Durchführung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 755 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2000,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

31.01.2000aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2000

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 9

Gewährung von Sachleistungen an zum Bezug

einer Pension Berechtigte

  1. Ziffer eins
    Für die Durchführung des Artikels 16 Absatz 2 des Abkommens hat sich ein zum Bezug einer Pension Berechtigter bei dem im Artikel 17 des Abkommens bezeichneten Träger eintragen zu lassen, wobei er eine Bescheinigung über den Anspruch auf Sachleistungen vorzuweisen hat. Diese Bescheinigung ist vom zuständigen Träger auszustellen.
  2. Ziffer 2
    Der zum Bezug einer Pension Berechtigte oder seine Familienangehörigen haben den im Artikel 17 des Abkommens bezeichneten Träger von jeder Änderung in ihren Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch auf Sachleistungen berühren könnte, insbesondere von jedem Ruhen oder Wegfallen der Pension und von jedem Wohnortwechsel.
  3. Ziffer 3
    Der im Artikel 17 des Abkommens bezeichnete Träger hat den zuständigen Träger von jeder Änderung in den Verhältnissen des Betreffenden und seiner Familienangehörigen zu unterrichten, die den Leistungsanspruch berühren könnte. Der zuständige Träger hat seinerseits den im Artikel 17 des Abkommens bezeichneten Träger von solchen Änderungen zu unterrichten.

Gesetzesnummer

10008314

Dokumentnummer

NOR12097520

Alte Dokumentnummer

N6197428073L