Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung für den Steueraufsichtsdienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 303/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 817/1992Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 817 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausbildung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Vor der Zulassung zur Prüfung für den Steueraufsichtsdienst hat jeder Kandidat an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.
(2)Absatz 2,Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen Kenntnisse zu vermitteln.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
NOR12096761
Alte Dokumentnummer
N61974106730