Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung für den Steueraufsichtsdienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 303/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 817/1992Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 817 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Ausbildungslehrgang hat etwa elf Wochen zu dauern und ist bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Bundesfinanzschule) für den gesamten Bundesbereich einzurichten; er ist nach Bedarf in dem vom Bundesminister für Finanzen jeweils bestimmten Zeitraum abzuhalten.
(2)Absatz 2,Die geplante Abhaltung eines Lehrganges ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
NOR12096762
Alte Dokumentnummer
N61974106740