Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung für den Steueraufsichtsdienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 303/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 817/1992Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 817 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete zuzulassen, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft eine Verwendung von wenigstens 36 Monaten, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht, davon wenigstens 18 Monate im Aufgabenbereich des Dienstzweiges “Steueraufsichtsdienst”, nachweisen.
(2)Absatz 2,Haben sich für einen Ausbildungslehrgang so viele Bedienstete gemeldet, daß aus organisatorischen Gründen nicht alle berücksichtigt werden können, so sind diejenigen, die deshalb nicht zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist im Dienstwege beim Bundesministerium für Finanzen spätestens sieben Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zu beantragen.
(4)Absatz 4,Die Dienstbehörde hat dem Antrag einen Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen und den Antrag unverzüglich an das Bundesministerium für Finanzen weiterzuleiten. Der Auszug hat jene Angaben, welche die Person und die dienstrechtliche Stellung des Kandidaten betreffen, seine Ausbildung und die Art und Dauer seiner bisherigen Verwendung zu enthalten.
(5)Absatz 5,Über die Zulassung hat der Bundesminister für Finanzen zu entscheiden.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
NOR12096763
Alte Dokumentnummer
N61974106750