Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung für den Höheren Finanzdienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 323/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 816/1992Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 816 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Klausurarbeiten, und zwar:
der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen Bemessungsfall aus dem Gebiete der Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer nach vorheriger Erstellung der Handelsbilanz und der daraus abgeleiteten Steuerbilanz zum Gegenstand hat, in der Höchstdauer von sechs Stunden und
der Ausarbeitung einer Aufgabe, die nach Wahl des Kandidaten entweder eine Arbeit aus dem Gebiete des Zollrechtes oder eine Arbeit aus dem Gebiete der Verbrauchsteuern und Monopole oder eine Arbeit aus dem Gebiete der Gebühren und Verkehrsteuern zum Gegenstand hat, in der Höchstdauer von vier Stunden.
(2)Absatz 2,Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind von jenen Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen, die die betreffenden Fächer vorgetragen haben. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so haben sie gemeinsam das Thema zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
Schlagworte
Gegenstände, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
NOR12096793
Alte Dokumentnummer
N61974107080