Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung für den Finanzfachdienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 336/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 817/1992Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 817 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die schriftliche Prüfung besteht in der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen Bemessungsfall aus dem Gebiet der Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer (mit kalkulatorischer Überprüfung) zum Gegenstand hat. Die Dauer der Arbeit ist mit sechs Stunden zu bemessen.
(2)Absatz 2,Das Thema der schriftlichen Aufgabe ist von jenem Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen, der das betreffende Fach vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
Schlagworte
Klausurarbeit, Prüfungsgegenstände, Gegenstände
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
NOR12096803
Alte Dokumentnummer
N61974107190