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§ 4

Fassungen
01.01.1975 bis 21.10.2003 — BGBl. Nr. 584/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.197521.10.2003 BGBl. Nr. 584/1974 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 485/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildung und Prüfung für den Mittleren Verwaltungsdienst in der Finanzverwaltung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 584 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 584/1974

Außerkrafttretensdatum

21.10.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 485/2003

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Beachte

Zum Außer-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 14,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2003,.

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Kandidat ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.
  2. Absatz 2,Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang ausgeschieden, so kann ihm auf seinen Antrag die Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines solchen gewährt werden. Auf solche Anträge ist Paragraph 3, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als drei Wochen des von ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges abzubrechen und zu seiner Dienststelle zurückzukehren. Ein Antrag auf Zulassung zu einem späteren Lehrgang ist bevorzugt zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als eine Woche, jedoch nicht mehr als drei Wochen des von ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt, so ist das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als erfüllt anzusehen, wenn er einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellt, bzw. einen bereits gestellten Antrag auf Zulassung zur Prüfung weiter aufrecht hält. Stellt er statt dessen einen Antrag auf Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang, so ist er bei der Zulassung zu diesem bevorzugt zu berücksichtigen; dabei ist das Ausmaß des Lehrgangsbesuches festzusetzen.
  5. Absatz 5,Hat ein Kandidat nicht mehr als eine Woche des gesamten Ausbildungslehrganges versäumt, so ist das Erfordernis des Ausbildungslehrganges im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als erfüllt anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008325

Dokumentnummer

NOR12096819

Alte Dokumentnummer

N61974107360

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/584/P4/NOR12096819