Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.10.1974 bis 31.07.2003 — BGBl. Nr. 595/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.10.197431.07.2003 BGBl. Nr. 595/1974 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildung und Prüfung für den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 595 aus 1974,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1974BGBl. Nr. 595/1974

Außerkrafttretensdatum

31.07.2003

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 14,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2003,

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als vier Stunden dauern.
  2. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
    1. Ziffer eins
      Zeichnen von einfachen Linearskizzen und Lösung von Rechenaufgaben unter Anwendung der vier Grundrechnungsarten, wie sie im Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst, insbesondere bei der Ausmaßermittlung (Flächen- und Rauminhalte), häufig vorkommen.
    2. Ziffer 2
      Die Erstattung einer schriftlichen Meldung über einen aufgetretenen Bauschaden, ein Gebrechen an Leitungen oder Anlagen oder einen anderen im Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst häufig vorkommenden Vorfall.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Gegenstände

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008326

Dokumentnummer

NOR12096833

Alte Dokumentnummer

N61974107500

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/595/P7/NOR12096833