Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.10.1974 bis 31.07.2003 — BGBl. Nr. 595/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.10.197431.07.2003 BGBl. Nr. 595/1974 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildung und Prüfung für den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 595 aus 1974,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.10.1974BGBl. Nr. 595/1974

Außerkrafttretensdatum

31.07.2003

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 14,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2003,

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im Paragraph 8, Absatz 2, Litera b, des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
  2. Absatz 2,Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
    1. Ziffer eins
      Grundzüge der Hochbaukunde, der Anwendungsmöglichkeit von Baustoffen, der Energie-, Wärme- und Wasserversorgung sowie Abwasserbeseitigung unter besonderer Berücksichtigung häufig vorkommender Schäden und deren Behebung;
    2. Ziffer 2
      die wichtigsten Bestimmungen derjenigen Bauordnung, die für den Dienstort des Kandidaten maßgebend sind, und die einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften;
    3. Ziffer 3
      Vorschriften, die sich auf den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst und auf die Material- und Inventargebarung beziehen, sowie die Grundzüge des Grundbuchswesens;
    4. Ziffer 4
      Grundkenntnisse über die erste Hilfeleistung bei Bauunfällen.
    Die Prüfung aus diesem Gegenstand entfällt, wenn der Prüfungswerber eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Erste-Hilfekurs erbringt. Diese Bestätigung ist dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung beizufügen.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Ersatz

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008326

Dokumentnummer

NOR12096834

Alte Dokumentnummer

N61974107510

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/595/P8/NOR12096834