Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung für den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 595/1974Bundesgesetzblatt Nr. 595 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 344/2003zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 14,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2003,
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als vier Stunden dauern.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Zeichnen von einfachen Linearskizzen und Lösung von Rechenaufgaben unter Anwendung der vier Grundrechnungsarten, wie sie im Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst, insbesondere bei der Ausmaßermittlung (Flächen- und Rauminhalte), häufig vorkommen.
Die Erstattung einer schriftlichen Meldung über einen aufgetretenen Bauschaden, ein Gebrechen an Leitungen oder Anlagen oder einen anderen im Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst häufig vorkommenden Vorfall.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Gegenstände
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Dokumentnummer
NOR12096833
Alte Dokumentnummer
N61974107500