Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung für den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 595/1974Bundesgesetzblatt Nr. 595 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 344/2003zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 14,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2003,
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im Paragraph 8, Absatz 2, Litera b, des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2)Absatz 2,Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Grundzüge der Hochbaukunde, der Anwendungsmöglichkeit von Baustoffen, der Energie-, Wärme- und Wasserversorgung sowie Abwasserbeseitigung unter besonderer Berücksichtigung häufig vorkommender Schäden und deren Behebung;
die wichtigsten Bestimmungen derjenigen Bauordnung, die für den Dienstort des Kandidaten maßgebend sind, und die einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften;
Vorschriften, die sich auf den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst und auf die Material- und Inventargebarung beziehen, sowie die Grundzüge des Grundbuchswesens;
Grundkenntnisse über die erste Hilfeleistung bei Bauunfällen.
Die Prüfung aus diesem Gegenstand entfällt, wenn der Prüfungswerber eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Erste-Hilfekurs erbringt. Diese Bestätigung ist dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung beizufügen.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Ersatz
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Dokumentnummer
NOR12096834
Alte Dokumentnummer
N61974107510