Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung für den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 595/1974Bundesgesetzblatt Nr. 595 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 344/2003zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 14,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2003,
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat ihren Sitz bei der Bundesgebäudeverwaltung II Wien. Sie ist für den gesamten Bundesbereich zuständig.Die Prüfungskommission hat ihren Sitz bei der Bundesgebäudeverwaltung römisch zwei Wien. Sie ist für den gesamten Bundesbereich zuständig.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Bundesminister für Bauten und Technik zu bestellen.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Dokumentnummer
NOR12096835
Alte Dokumentnummer
N61974107520