Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Betriebsrats-Wahlordnung 1974
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 319/1974Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 67, Absatz 2,
Text
Wahlgrundsätze
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates sind von der Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen errichteten Betriebsräte aus ihrer Mitte geheim und, sofern in Abs. 4 nicht anderes bestimmt wird, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates sind von der Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen errichteten Betriebsräte aus ihrer Mitte geheim und, sofern in Absatz 4, nicht anderes bestimmt wird, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.
(2)Absatz 2,Jedem Betriebsratsmitglied kommen so viele Stimmen zu, als der Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl in dem betreffenden Betrieb (Arbeitnehmergruppe) wahlberechtigten Arbeitnehmer, geteilt durch die Zahl der Gewählten, entspricht.
(3)Absatz 3,Die Wahl hat mittels Stimmzettels, und zwar durch persönliche Stimmabgabe oder durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder des Zentralbetriebsrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Dokumentnummer
NOR12096905
alte Dokumentnummer
N6197420618L