Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Betriebsrats-Wahlordnung 1974
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 319/1974Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 67, Absatz 2,
Text
Aktives und passives Wahlrecht
§ 40.Paragraph 40,
Wahlberechtigt und wählbar sind alle am Tag der Wahl (§ 45) in Funktion stehenden Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte. Wahlberechtigt und wählbar sind alle am Tag der Wahl (Paragraph 45,) in Funktion stehenden Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Dokumentnummer
NOR12096906
alte Dokumentnummer
N6197420619L