Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 01.08.1987 — BGBl. Nr. 367/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.08.1987 BGBl. Nr. 367/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.08.1987BGBl. Nr. 367/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Mitteilungspflicht des Zentralbetriebsrates

Paragraph 13,

Der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) hat jede Entsendung oder Abberufung von Arbeitnehmervertretern, jeden Rücktritt sowie jedes Erlöschen einer Mitgliedschaft im Aufsichtsrat unverzüglich dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, dem Vorstand der Gesellschaft, jedem im Unternehmen bestehenden Betriebsrat, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen. Von der Abberufung ist außerdem der abberufene Arbeitnehmervertreter unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

10008331

Dokumentnummer

NOR12097255

alte Dokumentnummer

N6197427807L