Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1974Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Auskunftspflicht der Gesellschaft
§ 14.Paragraph 14,
Der Vorstand der Gesellschaft sowie der Vorsitzende des Aufsichtsrates sind verpflichtet, dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) alle zur Durchführung der Entsendung oder Abberufung der Arbeitnehmervertreter erforderlichen Auskünfte zu geben. Der Vorstand hat insbesondere jede auf Beschluß der Hauptversammlung beruhende Änderung der Zahl der von der Hauptversammlung zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) schriftlich mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016
Dokumentnummer
NOR12097256
alte Dokumentnummer
N6197427808L