Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1974 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 312/2017Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15bParagraph 15 b
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Auskunftspflicht der Gesellschaft
§ 15b.Paragraph 15 b,
Der Vorstand der Gesellschaft sowie der Vorsitzende des Aufsichtsrates sind verpflichtet, dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) alle zur Durchführung der Entsendung oder Abberufung der Arbeitnehmervertreter erforderlichen Auskünfte zu geben. Der Vorstand sowie der Vorsitzende des Aufsichtsrates haben neben den gemäß § 14 bestehenden Auskunftspflichten insbesondere auch schriftlich mitzuteilen, wie viele Sitze im Aufsichtsrat mindestens von Arbeitnehmervertretern eines Geschlechts zu besetzen sind, um das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs. 7 Aktiengesetz zu erfüllen, sowie ob ein Widerspruch gemäß § 86 Abs. 9 Aktiengesetz erhoben wurde. Der Vorstand der Gesellschaft sowie der Vorsitzende des Aufsichtsrates sind verpflichtet, dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) alle zur Durchführung der Entsendung oder Abberufung der Arbeitnehmervertreter erforderlichen Auskünfte zu geben. Der Vorstand sowie der Vorsitzende des Aufsichtsrates haben neben den gemäß Paragraph 14, bestehenden Auskunftspflichten insbesondere auch schriftlich mitzuteilen, wie viele Sitze im Aufsichtsrat mindestens von Arbeitnehmervertretern eines Geschlechts zu besetzen sind, um das Mindestanteilsgebot gemäß Paragraph 86, Absatz 7, Aktiengesetz zu erfüllen, sowie ob ein Widerspruch gemäß Paragraph 86, Absatz 9, Aktiengesetz erhoben wurde.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Dokumentnummer
NOR40198915