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§ 15c

Fassungen
ab 01.01.2018 — BGBl. II Nr. 312/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15c heute01.01.2018 BGBl. II Nr. 312/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. II Nr. 312/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Vorschlagsrecht; Vorbereitung der Entsendung

Paragraph 15 c,

  1. Absatz eins,Das Vorschlagsrecht für die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat sowie das Verlangen auf deren Abberufung ist gemäß Paragraph 2, auszuüben.
  2. Absatz 2,Die Vorbereitung der Entsendung in den Aufsichtsrat sowie die Berechnung der Zahl der von den auf einem Vorschlag gewählten Mitgliedern des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) jeweils zu nominierenden Arbeitnehmervertreter hat gemäß Paragraph 3, zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Nach Berechnung der Wahlzahl gemäß Paragraph 3, Absatz 3, sind die zu besetzenden Sitze im Aufsichtsrat den zur Nominierung berechtigten einzelnen Mitgliedergruppen des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) zuzuordnen. Dazu sind die bei der Berechnung der Wahlzahl ermittelten Zahlen der jeweils auf einen Wahlvorschlag gewählten Mitglieder des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) sowie deren Hälfte, deren Drittel, deren Viertel usw. heranzuziehen. Aus diesen Zahlen, nach ihrer Größe geordnet, ergibt sich die Reihenfolge, in der die einzelnen Mitgliedergruppen des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) zur Erstattung ihrer Nominierungsvorschläge zur Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat berechtigt sind.
  4. Absatz 4,Die zur Nominierung berechtigten Mitgliedergruppen des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) haben ihre Vorschläge in der gemäß Absatz 3, bestimmten Reihenfolge durch Mehrheitsbeschlüsse zu erstatten, wobei über jeden einzelnen Nominierungsvorschlag ein gesonderter Beschluss zu fassen ist.
  5. Absatz 5,Die Bekanntgabe der Nominierungsvorschläge hat gemäß Paragraph 4, Absatz 3, zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Listenkoppelung gemäß Paragraph 5, ist zulässig.

Im RIS seit

14.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

10008331

Dokumentnummer

NOR40198916