Rechtstracker.at

§ 15d

Fassungen
ab 01.01.2018 — BGBl. II Nr. 312/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15d heute01.01.2018 BGBl. II Nr. 312/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 d

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. II Nr. 312/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Prüfung der Nominierungsvorschläge

Paragraph 15 d,

  1. Absatz eins,Die Prüfung der Nominierungsvorschläge hat, unbeschadet der Absatz 2 und 3, gemäß Paragraph 6, zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Wenn die zur Nominierung der Arbeitnehmervertreter vorschlagsberechtigten Mitgliedergruppen ihr Vorschlagsrecht nicht in der Weise ausüben, dass dadurch die Entsendung von Vertretern beider Geschlechter im Ausmaß von mindestens 30 Prozent gewährleistet ist, so sind die nach der gemäß Paragraph 15 c, Absatz 3, bestimmten Reihenfolge zunächst zu fassenden Nominierungsbeschlüsse nichtig, sofern diese zu einer Verletzung des Mindestanteils an zu entsendenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß Paragraph 15 a, Absatz 2, führen würden.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) hat jede gemäß Absatz 2, festgestellte Nichtigkeit eines Nominierungsbeschlusses dem Listenführer der betreffenden vorschlagsberechtigten Mitgliedergruppe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall kann die betreffende vorschlagsberechtigte Mitgliedergruppe binnen einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung einen neuen Nominierungsbeschluss fassen.
  4. Absatz 4,Die Sitze im Aufsichtsrat, für die kein wirksamer Nominierungsbeschluss gefasst wurde, bleiben unbesetzt. Nach Ablauf der Frist des Absatz 3, kann der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) unter Wahrung des Mindestanteils gemäß Paragraph 15 a, Absatz 2, jederzeit über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern auf die unbesetzt gebliebenen Sitze im Aufsichtsrat beschließen.
  5. Absatz 5,Die Verständigung der auf den geprüften Nominierungsvorschlägen aufscheinenden Kandidaten hat gemäß Paragraph 7, zu erfolgen.

Im RIS seit

14.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

10008331

Dokumentnummer

NOR40198917