Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
ab 01.12.1990 — BGBl. Nr. 690/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute01.12.1990 BGBl. Nr. 690/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 690 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.12.1990BGBl. Nr. 690/1990

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) des herrschenden Unternehmens hat das Ergebnis der Berechnung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, sowie die Unterlagen hiezu unverzüglich den Vorsitzenden aller in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte schriftlich bekanntzugeben, die die Mitglieder des Betriebsrates davon in Kenntnis zu setzen haben.
  2. Absatz 2,Kommt der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) des herrschenden Unternehmens oder dessen Vorsitzender seinen Aufgaben gemäß Paragraphen 16, 17 und 18 Absatz eins, nicht nach, so ist der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß), der nach der Zahl der Arbeitnehmer bei der jeweils letzten (Zentral)Betriebsratswahl die meisten Arbeitnehmer vertritt, oder dessen Vorsitzender zur Wahrnehmung dieser Aufgaben berufen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

10008331

Dokumentnummer

NOR12097260

Alte Dokumentnummer

N6197427812L