Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
ab 01.12.1993 — BGBl. Nr. 814/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute01.12.1993 BGBl. Nr. 814/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 814 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.12.1993BGBl. Nr. 814/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Entsendung und Abberufung der Arbeitnehmervertreter durch den Zentralbetriebsrat des herrschenden Unternehmens

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Auf die Entsendung und Abberufung von Arbeitnehmervertretern durch den Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) des herrschenden Unternehmens sind die Paragraphen eins bis 15 sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) des herrschenden Unternehmens hat das Recht, auch dann einen Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden, wenn nach der Berechnung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, kein Arbeitnehmervertreter auf die Arbeitnehmerschaft des herrschenden Unternehmens entfiele. In diesen Fällen verringert sich die Zahl der durch die Mitglieder der beherrschten Unternehmen zu wählenden Arbeitnehmervertreter (Paragraph 20,) um eins.
  3. Absatz 3,Das Recht des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) des herrschenden Unternehmens, gemäß Absatz 2, einen Arbeitnehmervertreter zu entsenden, entfällt, wenn sich die Tätigkeit des herrschenden Unternehmens auf die Verwaltung von Unternehmensanteilen der beherrschten Unternehmen beschränkt.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

10008331

Dokumentnummer

NOR12097261

alte Dokumentnummer

N6197427813L