Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1987Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft der gewählten Arbeitnehmervertreter
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die Funktion eines Arbeitnehmervertreters beginnt mit der Annahme der Wahl und erlischt, wenn
die Tätigkeitsdauer der Arbeitnehmervertreter endet;
der Arbeitnehmervertreter zurücktritt;
der Arbeitnehmervertreter in keinem der beherrschten Unternehmen mehr beschäftigt ist.
(2)Absatz 2,Das Gericht hat einem Arbeitnehmervertreter auf Grund einer Klage die Funktion abzuerkennen, wenn er die Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt. Zur Klage sind jeder Arbeitnehmervertreter, jeder in den beherrschten Unternehmen bestellte Betriebsrat, die Leitung des herrschenden Unternehmens sowie die Leitung jedes beherrschten Unternehmens berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016
Dokumentnummer
NOR12097265
alte Dokumentnummer
N6197427817L