Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1987Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer der gewählten Arbeitnehmervertreter
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Vor Ablauf des im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer der Arbeitnehmervertreter, wennVor Ablauf des im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer der Arbeitnehmervertreter, wenn
die Arbeitnehmervertreter dauernd funktionsfähig werden;
dauernde Funktionsunfähigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn ein ausgeschiedener Arbeitnehmervertreter nicht mehr durch ein Ersatzmitglied ersetzt werden kann;
die Gesamtheit der Mitglieder aller in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte die Enthebung der Arbeitnehmervertreter (§ 24) beschließt;die Gesamtheit der Mitglieder aller in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte die Enthebung der Arbeitnehmervertreter (Paragraph 24,) beschließt;
die Gesamtheit der gewählten Arbeitnehmervertreter durch Mehrheitsbeschluß den Rücktritt beschließt;
das Gericht die Wahl für ungültig erklärt.
die Zahl der von der Hauptversammlung (den Gesellschaftern) des herrschenden Unternehmens zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieder durch Beschluß der Hauptversammlung in einem die Zahl der zu entsendenden Arbeitnehmervertreter beeinflussenden Ausmaß geändert wird.
(2)Absatz 2,Wird die Tätigkeitsdauer der Arbeitnehmervertreter vorzeitig beendet, so hat die Gesamtheit aller in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte binnen einer Woche einen Wahlvorstand zur Durchführung der Neuwahl zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016
Dokumentnummer
NOR12097266
alte Dokumentnummer
N6197427818L