Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
ab 01.08.1987 — BGBl. Nr. 367/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23 heute01.08.1987 BGBl. Nr. 367/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.08.1987BGBl. Nr. 367/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer der gewählten Arbeitnehmervertreter

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Vor Ablauf des im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer der Arbeitnehmervertreter, wenn
    1. Ziffer eins
      die Arbeitnehmervertreter dauernd funktionsfähig werden;
      dauernde Funktionsunfähigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn ein ausgeschiedener Arbeitnehmervertreter nicht mehr durch ein Ersatzmitglied ersetzt werden kann;
    2. Ziffer 2
      die Gesamtheit der Mitglieder aller in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte die Enthebung der Arbeitnehmervertreter (Paragraph 24,) beschließt;
    3. Ziffer 3
      die Gesamtheit der gewählten Arbeitnehmervertreter durch Mehrheitsbeschluß den Rücktritt beschließt;
    4. Ziffer 4
      das Gericht die Wahl für ungültig erklärt.
    5. Ziffer 5
      die Zahl der von der Hauptversammlung (den Gesellschaftern) des herrschenden Unternehmens zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieder durch Beschluß der Hauptversammlung in einem die Zahl der zu entsendenden Arbeitnehmervertreter beeinflussenden Ausmaß geändert wird.
  2. Absatz 2,Wird die Tätigkeitsdauer der Arbeitnehmervertreter vorzeitig beendet, so hat die Gesamtheit aller in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte binnen einer Woche einen Wahlvorstand zur Durchführung der Neuwahl zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

10008331

Dokumentnummer

NOR12097266

alte Dokumentnummer

N6197427818L