Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
ab 01.08.1987 — BGBl. Nr. 367/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25 heute01.08.1987 BGBl. Nr. 367/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.08.1987BGBl. Nr. 367/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Abstimmung ist mittels Stimmzettels durch briefliche Stimmabgabe im Postwege und geheim vorzunehmen. Stimmberechtigt ist jedes zur Wahl der Arbeitnehmervertreter berechtigte Betriebsratsmitglied.
  2. Absatz 2,Zur Ermittlung der den einzelnen Stimmberechtigten zustehenden Stimmenzahl hat der Wahlvorstand die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmer jedes Betriebes (Arbeitnehmergruppe) durch die Zahl der von diesen gewählten Betriebsratsmitglieder zu teilen. Jedes Betriebsratsmitglied hat so viele Stimmen, wie die Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder in der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer enthalten ist. Bruchteile von Stimmen sind nicht zu berücksichtigen. Der Wahlvorstand hat die Zahlen der den einzelnen stimmberechtigten Betriebsratsmitgliedern zustehenden Stimmen auf der Liste der Stimmberechtigten (Paragraph 24, Absatz 3,) zu vermerken.
  3. Absatz 3,Die Abgabe der jedem Betriebsratsmitglied zustehenden Stimmen hat in gleichgewichtigen Stimmzetteln und, soweit sich Reststimmen ergeben, in Einzelstimmen zu erfolgen. Das Stimmgewicht eines gleichgewichtigen Stimmzettels ist die um eine ganze Stimme verminderte kleinste Stimmenzahl, die ein stimmberechtigtes Betriebsratsmitglied aufweist. Die anderen stimmberechtigten Betriebsratsmitglieder haben so viele gleichgewichtige Stimmzettel abzugeben, wie dieses Stimmgewicht in ihrer Stimmenzahl enthalten ist. Die verbleibenden ganzen Reststimmen sind als Einzelstimmen abzugeben.
  4. Absatz 4,Der Wahlvorstand hat zur Stimmabgabe einen Termin festzusetzen, bis zu dem ihm die Briefumschläge mit den Stimmkuverts (Paragraph 26, Absatz 2,) zu übermitteln sind; später eingelangte Stimmkuverts sind nicht zu berücksichtigen. Dieser Termin ist mindestens 14 Tage vorher den Vorsitzenden aller Betriebsräte nachweislich mitzuteilen, die die Betriebsratsmitglieder davon in Kenntnis zu setzen haben.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

10008331

Dokumentnummer

NOR12097268

alte Dokumentnummer

N6197427820L