Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1974Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Der Wahlvorstand hat jedem Stimmberechtigten spätestens eine Woche vor dem gemäß § 25 Abs. 4 festgesetzten Termin mittels eingeschriebenen Briefes eine auf seinen Namen lautende Stimmkarte und die seiner Stimmenzahl entsprechende Anzahl von Stimmkuverts sowie einen bereits freigemachten (frankierten) und mit der Adresse des Wahlvorstandes versehenen zweiten Umschlag (Briefumschlag) zu übermitteln. Die Stimmkuverts für gleichgewichtige Stimmzettel haben sich von den Stimmkuverts zur Abgabe der Einzelstimmen durch Größe oder Farbe zu unterscheiden.Der Wahlvorstand hat jedem Stimmberechtigten spätestens eine Woche vor dem gemäß Paragraph 25, Absatz 4, festgesetzten Termin mittels eingeschriebenen Briefes eine auf seinen Namen lautende Stimmkarte und die seiner Stimmenzahl entsprechende Anzahl von Stimmkuverts sowie einen bereits freigemachten (frankierten) und mit der Adresse des Wahlvorstandes versehenen zweiten Umschlag (Briefumschlag) zu übermitteln. Die Stimmkuverts für gleichgewichtige Stimmzettel haben sich von den Stimmkuverts zur Abgabe der Einzelstimmen durch Größe oder Farbe zu unterscheiden.
(2)Absatz 2,Jeder Stimmberechtigte hat die ausgefüllten Stimmzettel in die vom Wahlvorstand übermittelten Stimmkuverts zu legen, die keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen dürfen, die auf die Person des Stimmberechtigten schließen lassen. Die Stimmkuverts sind gemeinsam mit der vom Wahlvorstand ausgestellten Stimmkarte in den vom Wahlvorstand übermittelten Briefumschlag zu legen und im Postweg dem Wahlvorstand so rechtzeitig einzusenden, daß die Briefumschläge spätestens bis zum Ablauf des gemäß § 25 Abs. 4 festgesetzten Termines beim Wahlvorstand einlangen.Jeder Stimmberechtigte hat die ausgefüllten Stimmzettel in die vom Wahlvorstand übermittelten Stimmkuverts zu legen, die keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen dürfen, die auf die Person des Stimmberechtigten schließen lassen. Die Stimmkuverts sind gemeinsam mit der vom Wahlvorstand ausgestellten Stimmkarte in den vom Wahlvorstand übermittelten Briefumschlag zu legen und im Postweg dem Wahlvorstand so rechtzeitig einzusenden, daß die Briefumschläge spätestens bis zum Ablauf des gemäß Paragraph 25, Absatz 4, festgesetzten Termines beim Wahlvorstand einlangen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016
Dokumentnummer
NOR12097269
alte Dokumentnummer
N6197427821L