Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
ab 01.07.1974 — BGBl. Nr. 343/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 27 heute01.07.1974 BGBl. Nr. 343/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1974,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.07.1974BGBl. Nr. 343/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Ermittlung der Beteiligung an der Abstimmung

Paragraph 27,

Am Tag nach dem gemäß Paragraph 25, Absatz 4, festgesetzten Termin hat der Wahlvorstand die ihm übermittelten Briefumschläge zu öffnen und zu prüfen, ob ihnen eine gültige Stimmkarte beiliegt. Die Stimmkarte ist vom Wahlvorstand zu den Akten zu nehmen. Weiters hat der Wahlvorstand die Übereinstimmung der Zahl der abgegebenen mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Stimmzettel zu prüfen und die Stimmabgabe im Abstimmungsverzeichnis zu vermerken. Zu spät eingelangte Briefumschläge und Stimmkuverts, denen keine für den betreffenden Stimmberechtigten ausgestellte Stimmkarte beiliegt, sind ungeöffnet mit dem Vermerk „zu spät eingelangt“ beziehungsweise „ohne Stimmkarte eingelangt“ zu den Akten zu legen. Der Vorgang ist im Protokoll zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

10008331

Dokumentnummer

NOR12097270

alte Dokumentnummer

N6197427822L