Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1974Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Erreicht der Antrag auf Enthebung der Arbeitnehmervertreter die Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, so ist ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Wahlvorstand die Tätigkeitsdauer der Arbeitnehmervertreter beendet.
(2)Absatz 2,Der Wahlvorstand hat die Arbeitnehmervertreter unverzüglich von ihrer Enthebung in Kenntnis zu setzen; § 20 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.Der Wahlvorstand hat die Arbeitnehmervertreter unverzüglich von ihrer Enthebung in Kenntnis zu setzen; Paragraph 20, Absatz 3 und 4 gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016
Dokumentnummer
NOR12097274
alte Dokumentnummer
N6197427826L