Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 814/1993Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 814 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31aParagraph 31 a
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Arbeitnehmerlose Holding
§ 31a.Paragraph 31 a,
(1)Absatz eins,Die Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens im Sinne des § 110 Abs. 6 erster Satz ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl. Nr. 502/1993,Die Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens im Sinne des Paragraph 110, Absatz 6, erster Satz ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993,, dessen Tätigkeit sich nicht auf die Verwaltung von Unternehmensanteilen der beherrschten Unternehmen beschränkt und
in dem kein Betriebsrat zu errichten ist,
sind von der Gesamtheit der in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte zu wählen.
(2)Absatz 2,Für die Wahl gelten die §§ 20 bis 31 mit der Maßgabe, daß alle Arbeitnehmervertreter zu wählen sind.Für die Wahl gelten die Paragraphen 20 bis 31 mit der Maßgabe, daß alle Arbeitnehmervertreter zu wählen sind.
(3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 gelten nicht für Banken und Versicherungsunternehmungen.Absatz eins und 2 gelten nicht für Banken und Versicherungsunternehmungen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016
Dokumentnummer
NOR12097275
alte Dokumentnummer
N6197427827L