Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1974 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 312/2017Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31bParagraph 31 b
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat von Unternehmen gemäß § 110 Abs. 6 ArbVGArbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat von Unternehmen gemäß Paragraph 110, Absatz 6, ArbVG
§ 31b.Paragraph 31 b,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des 2a. Abschnittes gelten für jene Unternehmen gemäß § 110 Abs. 6 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl. I Nr. 104/2017, die börsenorientiert sind oder in denen dauernd mehr als 1 000 Arbeitnehmer beschäftigt sind, sofern mindestens drei Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden sind und die Gesamtheit der Belegschaft im herrschenden sowie in allen beherrschten Unternehmen insgesamt zu mindestens 20 Prozent aus Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern besteht.Die Bestimmungen des 2a. Abschnittes gelten für jene Unternehmen gemäß Paragraph 110, Absatz 6, ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2017,, die börsenorientiert sind oder in denen dauernd mehr als 1 000 Arbeitnehmer beschäftigt sind, sofern mindestens drei Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden sind und die Gesamtheit der Belegschaft im herrschenden sowie in allen beherrschten Unternehmen insgesamt zu mindestens 20 Prozent aus Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern besteht. (2)Absatz 2,In Unternehmen gemäß Abs. 1 haben der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) des herrschenden Unternehmens sowie die Gesamtheit der Mitglieder aller in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte ihr Recht zur Entsendung von Arbeitnehmervertretern unter Wahrung des Mindestanteils gemäß § 15a Abs. 2 auszuüben, sofern dieser nicht bereits gemäß § 86 Abs. 9 erster Satz Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt ist (Gesamtbetrachtung).In Unternehmen gemäß Absatz eins, haben der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) des herrschenden Unternehmens sowie die Gesamtheit der Mitglieder aller in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte ihr Recht zur Entsendung von Arbeitnehmervertretern unter Wahrung des Mindestanteils gemäß Paragraph 15 a, Absatz 2, auszuüben, sofern dieser nicht bereits gemäß Paragraph 86, Absatz 9, erster Satz Aktiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt ist (Gesamtbetrachtung). (3)Absatz 3,Die Vorbereitung der Entsendung in den Aufsichtsrat sowie die Berechnung der Zahlen der vom Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) des herrschenden Unternehmens einerseits und von der Gesamtheit der Mitglieder aller in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte andererseits in den Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens zu entsendenden Arbeitnehmervertreter hat gemäß den §§ 16 bis 18 zu erfolgen. Aus den bei der Berechnung gemäß § 17 ermittelten Zahlen, nach ihrer Größe geordnet, ergibt sich unter Anwendung des § 15c Abs. 3 die Reihenfolge, in der der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) des herrschenden Unternehmens einerseits und die Gesamtheit der Mitglieder aller in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte andererseits zur Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat berechtigt sind.Die Vorbereitung der Entsendung in den Aufsichtsrat sowie die Berechnung der Zahlen der vom Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) des herrschenden Unternehmens einerseits und von der Gesamtheit der Mitglieder aller in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte andererseits in den Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens zu entsendenden Arbeitnehmervertreter hat gemäß den Paragraphen 16, bis 18 zu erfolgen. Aus den bei der Berechnung gemäß Paragraph 17, ermittelten Zahlen, nach ihrer Größe geordnet, ergibt sich unter Anwendung des Paragraph 15 c, Absatz 3, die Reihenfolge, in der der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) des herrschenden Unternehmens einerseits und die Gesamtheit der Mitglieder aller in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte andererseits zur Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat berechtigt sind.
(4)Absatz 4,Unter Berücksichtigung der nach Abs. 3 ermittelten Reihenfolge und der sich daraus ergebenden Erfordernisse in Bezug auf die Wahrung des Mindestanteils gemäß § 15a Abs. 2 ist die Reihenfolge, in der die einzelnen Mitgliedergruppen des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) des herrschenden Unternehmens zur Erstattung ihrer Nominierungsvorschläge zur Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat berechtigt sind, sinngemäß nach § 15c Abs. 3 zu bestimmen. Die Entsendung durch den Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) des herrschenden Unternehmens hat gemäß § 19 in Verbindung mit § 15d Abs. 2 bis 5 zu erfolgen.Unter Berücksichtigung der nach Absatz 3, ermittelten Reihenfolge und der sich daraus ergebenden Erfordernisse in Bezug auf die Wahrung des Mindestanteils gemäß Paragraph 15 a, Absatz 2, ist die Reihenfolge, in der die einzelnen Mitgliedergruppen des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) des herrschenden Unternehmens zur Erstattung ihrer Nominierungsvorschläge zur Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat berechtigt sind, sinngemäß nach Paragraph 15 c, Absatz 3, zu bestimmen. Die Entsendung durch den Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) des herrschenden Unternehmens hat gemäß Paragraph 19, in Verbindung mit Paragraph 15 d, Absatz 2, bis 5 zu erfolgen.
(5)Absatz 5,Auf die Wahl der Arbeitnehmervertreter der Betriebsräte der beherrschten Unternehmen ist § 20 mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Fall eines Wahlergebnisses, das zur Verletzung des Mindestanteils an zu entsendenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß § 15a Abs. 2 führen würde, anstelle jener Arbeitnehmervertreter, die nach der gemäß Abs. 3 bestimmten Reihenfolge auf die zuletzt zu besetzenden Sitze im Aufsichtsrat gewählt wurden, Ersatzmitglieder des jeweils unterrepräsentierten Geschlechts zu entsenden sind, sofern diese auf demselben Wahlvorschlag wie die ursprünglich gewählten Arbeitnehmervertreter aufscheinen.Auf die Wahl der Arbeitnehmervertreter der Betriebsräte der beherrschten Unternehmen ist Paragraph 20, mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Fall eines Wahlergebnisses, das zur Verletzung des Mindestanteils an zu entsendenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß Paragraph 15 a, Absatz 2, führen würde, anstelle jener Arbeitnehmervertreter, die nach der gemäß Absatz 3, bestimmten Reihenfolge auf die zuletzt zu besetzenden Sitze im Aufsichtsrat gewählt wurden, Ersatzmitglieder des jeweils unterrepräsentierten Geschlechts zu entsenden sind, sofern diese auf demselben Wahlvorschlag wie die ursprünglich gewählten Arbeitnehmervertreter aufscheinen.
(6)Absatz 6,Die Entsendung kann abweichend von dem Verfahren gemäß Abs. 3 bis 5 erfolgen, sofern der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) des herrschenden Unternehmens sowie die Gesamtheit der Mitglieder aller in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte einen entsprechenden einhelligen Beschluss fassen und der Mindestanteil der entsendeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Abs. 2 gewahrt bleibt. Dieser Beschluss kann auch die Nominierung von Ersatzmitgliedern unter Wahrung des Mindestanteils gemäß § 15a Abs. 2 oder ein Verfahren zu deren Nominierung im Bedarfsfall umfassen.Die Entsendung kann abweichend von dem Verfahren gemäß Absatz 3, bis 5 erfolgen, sofern der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) des herrschenden Unternehmens sowie die Gesamtheit der Mitglieder aller in den beherrschten Unternehmen bestellten Betriebsräte einen entsprechenden einhelligen Beschluss fassen und der Mindestanteil der entsendeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Absatz 2, gewahrt bleibt. Dieser Beschluss kann auch die Nominierung von Ersatzmitgliedern unter Wahrung des Mindestanteils gemäß Paragraph 15 a, Absatz 2, oder ein Verfahren zu deren Nominierung im Bedarfsfall umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Dokumentnummer
NOR40198922