Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1974 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 312/2017Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32aParagraph 32 a
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
§ 32a.Paragraph 32 a,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des 2a. Abschnittes gelten für jene Unternehmen gemäß § 110 Abs. 7 ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, idF BGBl. I Nr. 104/2017, die börsenorientiert sind oder in denen dauernd mehr als 1 000 Arbeitnehmer beschäftigt sind, sofern mindestens drei Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden sind und die Gesamtheit der Belegschaft aller Unternehmen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Kommanditgesellschaft insgesamt zu mindestens 20 Prozent aus Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern besteht.Die Bestimmungen des 2a. Abschnittes gelten für jene Unternehmen gemäß Paragraph 110, Absatz 7, ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2017,, die börsenorientiert sind oder in denen dauernd mehr als 1 000 Arbeitnehmer beschäftigt sind, sofern mindestens drei Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden sind und die Gesamtheit der Belegschaft aller Unternehmen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Kommanditgesellschaft insgesamt zu mindestens 20 Prozent aus Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern besteht. (2)Absatz 2,In Unternehmen gemäß Abs. 1 muss unter den in den Aufsichtsrat entsandten Arbeitnehmervertretern jedes der beiden Geschlechter mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein, sofern dieser Mindestanteil nicht bereits gemäß § 86 Abs. 9 erster Satz Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt ist (Gesamtbetrachtung).In Unternehmen gemäß Absatz eins, muss unter den in den Aufsichtsrat entsandten Arbeitnehmervertretern jedes der beiden Geschlechter mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein, sofern dieser Mindestanteil nicht bereits gemäß Paragraph 86, Absatz 9, erster Satz Aktiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt ist (Gesamtbetrachtung). (3)Absatz 3,Die Betriebsräte in den Unternehmen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Kommanditgesellschaft haben ihr Recht zur Entsendung von Arbeitnehmervertretern in der Weise auszuüben, dass aus jenen Unternehmen mit dem höchsten Anteil an Arbeitnehmern des jeweils unterepräsentierten Geschlechts Arbeitnehmer dieses Geschlechts zu entsenden sind, soweit dies zur Wahrung des Mindestanteils gemäß Abs. 2 erforderlich ist. Auf das Wahlverfahren ist § 31b Abs. 3 bis 5 anzuwenden, soweit sich diese Bestimmung auf das Wahlverfahren in den beherrschten Unternehmen bezieht.Die Betriebsräte in den Unternehmen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Kommanditgesellschaft haben ihr Recht zur Entsendung von Arbeitnehmervertretern in der Weise auszuüben, dass aus jenen Unternehmen mit dem höchsten Anteil an Arbeitnehmern des jeweils unterepräsentierten Geschlechts Arbeitnehmer dieses Geschlechts zu entsenden sind, soweit dies zur Wahrung des Mindestanteils gemäß Absatz 2, erforderlich ist. Auf das Wahlverfahren ist Paragraph 31 b, Absatz 3, bis 5 anzuwenden, soweit sich diese Bestimmung auf das Wahlverfahren in den beherrschten Unternehmen bezieht.
(4)Absatz 4,Die Entsendung kann abweichend von dem Verfahren gemäß Abs. 3 erfolgen, sofern die Betriebsräte in den Unternehmen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Kommanditgesellschaft einen entsprechenden einhelligen Beschluss fassen und dabei der Mindestanteil der entsendeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Abs. 2 gewahrt bleibt. Im Übrigen gilt auch § 31b Abs. 6 letzter Satz.Die Entsendung kann abweichend von dem Verfahren gemäß Absatz 3, erfolgen, sofern die Betriebsräte in den Unternehmen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Kommanditgesellschaft einen entsprechenden einhelligen Beschluss fassen und dabei der Mindestanteil der entsendeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Absatz 2, gewahrt bleibt. Im Übrigen gilt auch Paragraph 31 b, Absatz 6, letzter Satz.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Dokumentnummer
NOR40198924