Rechtstracker.at

§ 32b

Fassungen
ab 01.01.2018 — BGBl. II Nr. 312/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32b heute01.01.2018 § → § BGBl. II Nr. 312/2017
§ 32b01.08.198731.12.2017 BGBl. Nr. 367/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. II Nr. 312/2017

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

5. ABSCHNITT
Arbeitnehmervertreter in Ausschüssen des Aufsichtsrats

Paragraph 32 b,

  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph 110, Absatz 4, ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993, zu bestellenden Ausschußmitglieder werden von der Gesamtheit der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit namhaft gemacht. Bei mehreren Ausschüssen ist zugleich festzulegen, für welchen Ausschuß die Bestellung erfolgt. Die Bestellung desselben Arbeitnehmervertreters für mehrere Ausschüsse ist zulässig.
  2. Absatz 2,Die Bestellung der Ausschußmitglieder ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unter Angabe, für welchen Ausschuß die Bestellung erfolgt, unverzüglich bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß auch für die Abberufung eines von den Arbeitnehmervertretern namhaft gemachten Ausschußmitglieds.

Im RIS seit

14.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

10008331

Dokumentnummer

NOR40198911