Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 355/1974Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 66 Abs. 2zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 66, Absatz 2
Text
Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen
§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz eins,Der Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) hat vor einer Beteiligung des Betriebsratsfonds (Zentralbetriebsratsfonds) am Errichtungs- oder Verwaltungsaufwand der Wohlfahrtseinrichtung eine genaue Prüfung des Gesamtaufwandes und der Sicherstellung aller zur Deckung dieses Aufwandes zur Verfügung stehenden Mittel vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Mit der Teilnahme an der Verwaltung kann der Betriebsrat auch Ausschüsse (§§ 16 und 17) betrauen.Mit der Teilnahme an der Verwaltung kann der Betriebsrat auch Ausschüsse (Paragraphen 16 und 17) betrauen.
Schlagworte
Errichtungsaufwand
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Dokumentnummer
NOR12097352
alte Dokumentnummer
N6197427904L