Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
ab 01.12.1993 — BGBl. Nr. 814/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute01.12.1993 BGBl. Nr. 814/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 814 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.12.1993BGBl. Nr. 814/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

3. ABSCHNITT
Verschmelzung, Trennung und Aufteilung von Betriebsratsfonds; Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates

Verschmelzung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Wird wegen Wegfalls der Voraussetzungen für das Bestehen getrennter Betriebsräte (Paragraph 40, Absatz 3, ArbVG) ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt, so verschmelzen die bestehenden Betriebsratsfonds zu einem einheitlichen Fonds. Die Durchführung der sich daraus ergebenden Vermögensübertragung obliegt dem neugewählten Betriebsrat.
  2. Absatz eins a,Absatz eins, gilt auch für den Zusammenschluß von Betrieben zu einem Betrieb im Sinne des Paragraph 34, ArbVG. Die Durchführung der Vermögensübertragung obliegt dem einheitlichen Betriebsrat (Paragraph 62 c, ArbVG) oder dem neugewählten Betriebsrat.
  3. Absatz 2,Der Betriebsrat hat die zuständige Arbeiterkammer unverzüglich von der Verschmelzung sowie von der Durchführung der sich daraus ergebenden Vermögensübertragung zu verständigen. Die zuständige Arbeiterkammer hat die Durchführung der Vermögensübertragung durch einen Vertreter im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen; die Paragraphen 31, 32, zweiter und dritter Satz, 33 und 37 gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Gesetzesnummer

10008336

Dokumentnummer

NOR12097434

Alte Dokumentnummer

N6197427987L