Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
ab 17.08.1974 — BGBl. Nr. 524/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute17.08.1974 BGBl. Nr. 524/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1974,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

17.08.1974BGBl. Nr. 524/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Trennung

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Werden infolge Wegfalls der Voraussetzungen für das Bestehen eines gemeinsamen Betriebsrates getrennte Betriebsräte gewählt, so zerfällt der Betriebsratsfonds in getrennte Fonds für jede Arbeitnehmergruppe. Das Vermögen ist nach dem Verhältnis der Zahlen der gruppenangehörigen Arbeitnehmer auf die getrennten Betriebsratsfonds aufzuteilen.
  2. Absatz 2,Die Durchführung der sich daraus ergebenden Vermögensübertragung obliegt den neugewählten getrennten Betriebsräten. Wurde nur ein Betriebsrat gewählt, so hat dieser die Vermögensübertragung für den Bereich seiner Arbeitnehmergruppe durchzuführen; Paragraph 17, Absatz 2, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Gesetzesnummer

10008336

Dokumentnummer

NOR12097435

Alte Dokumentnummer

N6197427988L