Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
ab 17.08.1974 — BGBl. Nr. 524/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23 heute17.08.1974 BGBl. Nr. 524/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1974,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

17.08.1974BGBl. Nr. 524/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Betriebs(Gruppen)versammlung, in der die Wahl der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) erfolgen soll, ist so rechtzeitig einzuberufen, daß die neugewählten Rechnungsprüfer unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Rechnungsprüfer (Stellvertreter) ihre Tätigkeit aufnehmen können.
  2. Absatz 2,Die Einberufung hat den Hinweis zu enthalten, daß Wahlvorschläge, die höchstens doppelt so viele Kandidaten enthalten, als Rechnungsprüfer (ausschließlich Stellvertreter) zu wählen sind, schriftlich oder mündlich beim Vorsitzenden der Betriebs(Gruppen)versammlung erstattet werden können.

Schlagworte

Betriebsversammlung, Gruppenversammlung

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Gesetzesnummer

10008336

Dokumentnummer

NOR12097441

alte Dokumentnummer

N6197427994L