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§ 24

Fassungen
ab 17.08.1974 — BGBl. Nr. 524/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24 heute17.08.1974 BGBl. Nr. 524/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1974,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

17.08.1974BGBl. Nr. 524/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Wurden Wahlvorschläge eingebracht, so ist über sie in der Reihenfolge ihres Einlangen abzustimmen. Als gewählt gelten die Kandidaten jenes Wahlvorschlages, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
  2. Absatz 2,Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit, so ist unmittelbar anschließend ein zweiter Wahlgang durchzuführen. In diesem Wahlgang können Stimmen gültig nur für die beiden Wahlvorschläge abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  3. Absatz 3,Wurden keine Wahlvorschläge eingebracht, so können Stimmen gültig für jeden in der Betriebs(Gruppen)versammlung stimmberechtigten Arbeitnehmer, der nicht Mitglied (Ersatzmitglied) des Betriebsrates ist (Wahlwerber), abgegeben werden. Für jeden Rechnungsprüfer (Stellvertreter) ist ein gesonderter Wahlgang durchzuführen. Als gewählt gilt jeweils jener Wahlwerber, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Im übrigen gilt Absatz 2, sinngemäß.

Schlagworte

Betriebsversammlung, Gruppenversammlung

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Gesetzesnummer

10008336

Dokumentnummer

NOR12097442

alte Dokumentnummer

N6197427995L