Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 24/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 628/1995Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 1.Paragraph eins,
Den in § 2 der Verordnung der Bundesregierung vom 10. Dezember 1974, BGBl. Nr. 799, angeführten Beamten und Vertragsbediensteten gebührt eine monatliche Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan sowie eine pauschalierte Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Den in Paragraph 2, der Verordnung der Bundesregierung vom 10. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 799, angeführten Beamten und Vertragsbediensteten gebührt eine monatliche Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan sowie eine pauschalierte Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Dokumentnummer
NOR12097553
Alte Dokumentnummer
N61975107700