Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfung für den höheren technischen Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 472/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 238/1990Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er imstande ist, eine schriftliche Abhandlung über ein vom Prüfungswerber aus mindestens zwei gestellten Themen auszuwählendes Thema abzufassen.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten; sie darf nicht länger als sechs Stunden dauern. Die Themen sind den unter § 3 Abs. 2 Z 5 angeführten Gegenständen des für den Prüfungswerber in Betracht kommenden Fachgebietes zu entnehmen.Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten; sie darf nicht länger als sechs Stunden dauern. Die Themen sind den unter Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, angeführten Gegenständen des für den Prüfungswerber in Betracht kommenden Fachgebietes zu entnehmen.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
NOR12097690
Alte Dokumentnummer
N61975109230