Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1995 bis 31.01.2007 — BGBl. Nr. 450/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.01.199531.01.2007 § → § BGBl. Nr. 450/1994
§ 515.02.197631.12.1994 BGBl. Nr. 441/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 450/1994

Außerkrafttretensdatum

31.01.2007

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Fachkenntnisse für Arbeiten im Rahmen des, Einsatzes von Gasrettungsdiensten

Paragraph 5,

Die notwendigen Fachkenntnisse im Sinne des Paragraph 2, für Arbeiten im Rahmen des Einsatzes von Gasrettungsdiensten umfassen Kenntnisse auf den nachstehend angeführten Gebieten, soweit diese für eine solche Tätigkeit von Bedeutung sind:

  1. Litera a
    Atmung des Menschen, Gefährdung durch Sauerstoffmangel sowie durch gesundheitsschädliche oder sonst für die Atmung nicht geeignete Gase, Dämpfe oder Staube, Brand- und Explosionsgefahr,
  2. Litera b
    Aufbau, Wirkungsweise und Anwendung der Atemschutzgeräte und Gasanzeigegeräte,
  3. Litera c
    Benützung und Wartung von Atemschutzgeräten,
  4. Litera d
    Maßnahmen für erste Hilfeleistung sowie Maßnahmen bei Explosionsgefahr,
  5. Litera e
    Rechtsvorschriften und Richtlinien, die beim Einsatz von Gasrettungsdiensten zu beachten sind,
  6. Litera f
    praktische Durchführung von Arbeiten mit angelegtem Atemschutzgerät der verschiedenen Schutzarten und Umgang mit Gasanzeigegeräten.

Schlagworte

Brandgefahr

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016

Gesetzesnummer

10008363

Dokumentnummer

NOR12108406

Alte Dokumentnummer

N6199435032L