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§ 1 FahrtbV

Fassungen
01.01.1976 bis 31.12.2017 — BGBl. Nr. 461/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.197631.12.2017 BGBl. Nr. 461/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrtenbuchverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 461/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2017

Abkürzung

FahrtbV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Lenker und Beifahrer im Straßenverkehr, ausgenommen im Kraftlinienverkehr, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, auf welches das Arbeitszeitgesetz Anwendung findet.
  2. Absatz 2,Lenker im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die ein Kraftfahrzeug, sei es auch nur für kurze Zeit, selbst lenken oder sich im Kraftfahrzeug befinden, um es gegebenenfalls lenken zu können.
  3. Absatz 3,Beifahrer im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die den Lenker begleiten, um ihn bei bestimmten im Verkehr zu verrichtenden Tätigkeiten zu unterstützen und die sich in der Regel an den Beförderungshandlungen tatsächlich beteiligen, ohne Lenker (Absatz 2,) zu sein.
  4. Absatz 4,Nahverkehr im Sinne dieser Verordnung ist die Beförderung von Gütern und Personen bis zu Entfernungen von 65 km gerechnet in der Luftlinie vom Standort des Betriebes oder einer nicht nur kurzfristig eingerichteten Arbeits(Einsatz)stelle.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

10008364

Dokumentnummer

NOR12097814

Alte Dokumentnummer

N6197545602J