Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
01.07.1983 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1901.07.198330.06.1997 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 72/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 1997,

Typ

Vertrag – Schweden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. III Nr. 72/1997

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 19

Die zuständigen österreichischen Träger haben die Artikel 17 und 18 nach folgenden Regeln anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit in der Pensionsversicherung werden nur österreichische Versicherungszeiten berücksichtigt.
  2. Ziffer 2
    Als nach den schwedischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten gelten Versicherungszeiten in der schwedischen Versicherung über die Zusatzpension sowie vor dem Jahre 1960 gelegene Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts, während der die betreffende Person der staatlichen Einkommensteuer in Schweden unterlag.
  3. Ziffer 3
    Artikel 17 und 18 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung.
  4. Ziffer 4
    Bei der Durchführung des Artikels 18 Absatz 1 gilt folgendes:
    1. Litera a
      Schwedische Versicherungszeiten sind ohne Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit zu berücksichtigen.
    2. Litera b
      Sich deckende Versicherungszeiten sind mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.
    3. Litera c
      Die Bemessungsgrundlage wird ausschließlich aus den in der österreichischen Pensionsversicherung erworbenen Versicherungszeiten gebildet.
    4. Litera d
      Beiträge zur Höherversicherung, der Leistungszuschlag und die Ausgleichszulage bleiben außer Ansatz.
    5. Litera e
      Als neutrale Zeiten gelten Zeiten, während derer der Versicherte einen Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder der Invalidität nach den schwedischen Rechtsvorschriften hatte.
  5. Ziffer 5
    Übersteigt bei Durchführung des Artikels 18 Absatz 1 litera c die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilpension nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
  6. Ziffer 5 a
    Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt Artikel 18 Absatz 1 literae b und c; Artikel 21 ist entsprechend anzuwenden.
  7. Ziffer 6
    Der nach Artikel 18 Absatz 1 litera c errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung, um den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und um die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
  8. Ziffer 7
    Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung von Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben zurückgelegt sind, so werden von den schwedischen Versicherungszeiten nur jene berücksichtigt, denen eine Beschäftigung in einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit zugrunde liegt.
  9. Ziffer 8
    Die Sonderzahlungen aus der österreichischen Pensionsversicherung gebühren im Ausmaß der österreichischen Teilleistung; Artikel 21 gilt entsprechend.

Gesetzesnummer

10008367

Dokumentnummer

NOR12098017

Alte Dokumentnummer

N6197637051L