Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 587/1976 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 21
Hat eine Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 17 Anspruch auf Leistung und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 18 Absatz 1 litera c errechneten österreichischen Leistung und der schwedischen Zusatzpension, so hat der österreichische Träger seine so berechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe und der Leistung, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren.
Dokumentnummer
NOR12098019
Alte Dokumentnummer
N6197637053L