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Art. 22

Fassungen
01.07.1983 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2201.07.198330.06.1997 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 72/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 1997,

Typ

Vertrag – Schweden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. III Nr. 72/1997

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

TEIL 2

Gewährung von Pensionen nach den schwedischen

Rechtsvorschriften

Artikel 22

Für die Erfüllung der nach den schwedischen Rechtsvorschriften für die Gewährung der Volkspension bei Auslandsaufenthalt festgelegten Mindestdauer von drei Kalenderjahren, für die Pensionspunkte gutgeschrieben sind oder die als solche Jahre gelten, sind die nach den österreichischen Rechtsvorschriften erworbenen Versicherungszeiten, soweit erforderlich, zu berücksichtigen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Hiebei stehen einem Kalenderjahr, für das Pensionspunkte gutgeschrieben sind, zwölf in der österreichischen Pensionsversicherung erworbene Versicherungsmonate gleich.

Gesetzesnummer

10008367

Dokumentnummer

NOR12098020

Alte Dokumentnummer

N6197637054L