Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 587/1976 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
TEIL 2
Gewährung von Pensionen nach den schwedischen
Rechtsvorschriften
Artikel 22
Für die Erfüllung der nach den schwedischen Rechtsvorschriften für die Gewährung der Volkspension bei Auslandsaufenthalt festgelegten Mindestdauer von drei Kalenderjahren, für die Pensionspunkte gutgeschrieben sind oder die als solche Jahre gelten, sind die nach den österreichischen Rechtsvorschriften erworbenen Versicherungszeiten, soweit erforderlich, zu berücksichtigen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Hiebei stehen einem Kalenderjahr, für das Pensionspunkte gutgeschrieben sind, zwölf in der österreichischen Pensionsversicherung erworbene Versicherungsmonate gleich.
Dokumentnummer
NOR12098020
Alte Dokumentnummer
N6197637054L