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Art. 24

Fassungen
01.07.1983 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2401.07.198330.06.1997 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 72/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 1997,

Typ

Vertrag – Schweden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. III Nr. 72/1997

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 24

Für die Gewährung von Zusatzpensionen nach den schwedischen Rechtsvorschriften gilt folgendes

  1. Ziffer eins
    Pensionspunkte werden Personen, die nicht schwedische Staatsangehörige sind, nur auf Grund einer Erwerbstätigkeit während des gewöhnlichen Aufenthaltes in Schweden gutgeschrieben.
  2. Ziffer 2
    Hat eine Person Versicherungszeiten sowohl in der schwedischen Zusatzpensionsversicherung als auch in der österreichischen Pensionsversicherung erworben, so sind diese für den Erwerb eines Anspruches auf Zusatzpension, soweit erforderlich, zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Hiebei stehen einem Kalenderjahr, für das Pensionspunkte gutgeschrieben sind, zwölf in der österreichischen Pensionsversicherung erworbene Versicherungsmonate gleich.
  3. Ziffer 3
    Für die Berechnung einer Zusatzpension sind nur Versicherungszeiten nach den schwedischen Rechtsvorschriften heranzuziehen.

Gesetzesnummer

10008367

Dokumentnummer

NOR12098022

Alte Dokumentnummer

N6197637056L