Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 587/1976 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 24
Für die Gewährung von Zusatzpensionen nach den schwedischen Rechtsvorschriften gilt folgendes
Pensionspunkte werden Personen, die nicht schwedische Staatsangehörige sind, nur auf Grund einer Erwerbstätigkeit während des gewöhnlichen Aufenthaltes in Schweden gutgeschrieben.
Hat eine Person Versicherungszeiten sowohl in der schwedischen Zusatzpensionsversicherung als auch in der österreichischen Pensionsversicherung erworben, so sind diese für den Erwerb eines Anspruches auf Zusatzpension, soweit erforderlich, zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Hiebei stehen einem Kalenderjahr, für das Pensionspunkte gutgeschrieben sind, zwölf in der österreichischen Pensionsversicherung erworbene Versicherungsmonate gleich.
Für die Berechnung einer Zusatzpension sind nur Versicherungszeiten nach den schwedischen Rechtsvorschriften heranzuziehen.
Dokumentnummer
NOR12098022
Alte Dokumentnummer
N6197637056L