Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Hausbeschauen außerhalb der vorgeschriebenen Dienstzeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 369/1976 aufgehoben durch BGBl. Nr. 403/1989Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Artikel IArtikel römisch eins
§ 1.Paragraph eins,
Den Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebührt für jede angeordnete Überstunde, die sie zur Durchführung von Hausbeschauen (§ 49 des Zollgesetzes, BGBl. Nr. 129/1955) geleistet haben, eine pauschalierte Aufwandsentschädigung. Dies gilt nicht für die Zeit, die die Beamten zur Überprüfung der Warenerklärung bzw. zur Ausfertigung der Abfertigungsbefunde benötigen. Den Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebührt für jede angeordnete Überstunde, die sie zur Durchführung von Hausbeschauen (Paragraph 49, des Zollgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1955,) geleistet haben, eine pauschalierte Aufwandsentschädigung. Dies gilt nicht für die Zeit, die die Beamten zur Überprüfung der Warenerklärung bzw. zur Ausfertigung der Abfertigungsbefunde benötigen.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Dokumentnummer
NOR12097862
Alte Dokumentnummer
N6197610166H