Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 02.04.1976 — BGBl. Nr. 116/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute02.04.1976 BGBl. Nr. 116/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1976,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

02.04.1976BGBl. Nr. 116/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Bewilligungspflichtige Änderungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Werden in einem Betrieb, für den eine Bewilligung nach Paragraph 2, Absatz eins, erforderlich ist, Änderungen vorgenommen, durch die das Ausmaß der Gefährdung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, gegenüber dem im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung bestandenen vergrößert wird, oder die mit einer derartigen Gefährdung anderer Art als der bisher bestandenen verbunden sind, so ist für diese Änderungen die Bewilligung der zuständigen Behörde einzuholen.
  2. Absatz 2,Für das Ansuchen um Bewilligung der Änderung und die Erteilung derselben gelten Paragraph 3 und Paragraph 4, sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016

Gesetzesnummer

10008374

Dokumentnummer

NOR12097882

alte Dokumentnummer

N6197611793I