Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 116/1976Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Bewilligungspflichtige Änderungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Werden in einem Betrieb, für den eine Bewilligung nach § 2 Abs. 1 erforderlich ist, Änderungen vorgenommen, durch die das Ausmaß der Gefährdung im Sinne des § 2 Abs. 1 gegenüber dem im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung bestandenen vergrößert wird, oder die mit einer derartigen Gefährdung anderer Art als der bisher bestandenen verbunden sind, so ist für diese Änderungen die Bewilligung der zuständigen Behörde einzuholen.Werden in einem Betrieb, für den eine Bewilligung nach Paragraph 2, Absatz eins, erforderlich ist, Änderungen vorgenommen, durch die das Ausmaß der Gefährdung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, gegenüber dem im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung bestandenen vergrößert wird, oder die mit einer derartigen Gefährdung anderer Art als der bisher bestandenen verbunden sind, so ist für diese Änderungen die Bewilligung der zuständigen Behörde einzuholen.
(2)Absatz 2,Für das Ansuchen um Bewilligung der Änderung und die Erteilung derselben gelten § 3 und § 4 sinngemäß.Für das Ansuchen um Bewilligung der Änderung und die Erteilung derselben gelten Paragraph 3 und Paragraph 4, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016
Dokumentnummer
NOR12097882
alte Dokumentnummer
N6197611793I