Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 02.04.1976 — BGBl. Nr. 116/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute02.04.1976 BGBl. Nr. 116/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1976,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

02.04.1976BGBl. Nr. 116/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Vorschreibung weiterer Maßnahmen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Zeigt sich in einem Betrieb nach rechtskräftig erteilter Betriebsbewilligung, daß den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer unter den vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht in ausreichendem Maße entsprochen wird, so sind die zur Erreichung dieser Erfordernisse unbedingt notwendigen Maßnahmen von der zuständigen Behörde aufzutragen.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Aufträge nach Absatz eins, gilt Paragraph 4, Absatz 3, sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016

Gesetzesnummer

10008374

Dokumentnummer

NOR12097883

alte Dokumentnummer

N6197611794I