Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 116/1976Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Vorschreibung weiterer Maßnahmen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Zeigt sich in einem Betrieb nach rechtskräftig erteilter Betriebsbewilligung, daß den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer unter den vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht in ausreichendem Maße entsprochen wird, so sind die zur Erreichung dieser Erfordernisse unbedingt notwendigen Maßnahmen von der zuständigen Behörde aufzutragen.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Aufträge nach Abs. 1 gilt § 4 Abs. 3 sinngemäß.Hinsichtlich der Aufträge nach Absatz eins, gilt Paragraph 4, Absatz 3, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016
Dokumentnummer
NOR12097883
alte Dokumentnummer
N6197611794I